Im VGE vom 9. September 1998 hat das Verwaltungsgericht denn auch ausdrücklich festgehalten, die Gutheissung der Beschwerde schliesse die Erhebung eines Beitrags gestützt auf eine noch zu schaffende, ausreichende gesetzliche Grundlage nicht aus. Das von der Gemeinde M. erlassene Übergangsreglement sieht vor, dass es bis zum Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Vorschriften für die Beitragserhebung an Kosten des Strassenbaues gilt (§ 1) und dass es rückwirkend für alle hängigen Verfahren zur Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen Anwendung findet (§ 4).