Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Feststellung, dass eine Abgabenverfügung auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruht (sodass es an der gesetzlichen Grundlage fehlt), nicht zur Folge, dass der beschwerdeführende Private überhaupt keine Abgabe bezahlen muss. Vielmehr bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Abgabe trotzdem zu erheben, u.a. durch die Schaffung einer rückwirkenden neuen Abgabenordnung (URP 1998, S. 741 f.).