2001 Abgaben 187 führerin ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass in diesem Zusammenhang nur eine gesamthafte Betrachtung aller anfallenden einmaligen Abgaben sachgerecht ist. bb) Dies bedeutet nun aber nicht, dass das vorliegende Verfah- ren bis zum Vorliegen des Beitragsplans für die Baubeiträge sistiert werden müsste. Es würde, gerade in Anbetracht des grösseren Adres- satenkreises beim Beitragsplan, das Verfahren nicht vereinfachen, wenn die Gemeinde verpflichtet würde, die Kanalisationsanschluss- gebühren und die Baubeiträge gleichzeitig zu erheben. Vielmehr wird der Gemeinderat bei der neuen Festsetzung der Baubeiträge das Äquivalenzprinzip wie bereits erwähnt zu beachten haben. Dieser Verfahrensablauf ist der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar; entscheidend ist, dass sie beim Erlass des Beitragsplans vollen Rechtsschutz geniesst. 44 Beitragsplan. - Folgen beim Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage und deren nachträglicher Schaffung (Erw. 1/a). - Rad- und Fusswege sowie Beleuchtung als Bestandteil der Strasse und damit der massgeblichen Strassenbaukosten (Erw. 5/b). - Zu kleiner Perimeter, Folgen für den Beitragsplan (Erw. 6/d/cc). - Behandlung freiwilliger Beiträge von Privaten im Beitragsplan (Erw. 6/e). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Juni 2001 in Sachen J. AG und Z. AG gegen Entscheid des Baudepartements. Sachverhalt Mit Entscheid vom 9. September 1998 hiess das Verwaltungs- gericht die Beschwerde der J. AG und der Z. AG gegen die ihnen mit dem Beitragsplan auferlegten Beiträge an die Kosten der S.-Strasse gut, weil die Bestimmungen im Bundes- und im kantonalen Recht dafür keine ausreichende Grundlage bildeten und es an einer gesetz- lichen Grundlage im kommunalen Recht fehlte (zur Begründung vgl. 188 Verwaltungsgericht 2001 AGVE 1998, S. 181 ff.). In der Folge erliess die Gemeindever- sammlung M. ein "Übergangsreglement für die Erhebung von Stras- senbaubeiträgen". Gestützt auf dieses legte der Gemeinderat erneut einen Beitragsplan auf. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Fest- stellung, dass eine Abgabenverfügung auf einer ungenügenden ge- setzlichen Grundlage beruht (sodass es an der gesetzlichen Grund- lage fehlt), nicht zur Folge, dass der beschwerdeführende Private überhaupt keine Abgabe bezahlen muss. Vielmehr bestehen ver- schiedene Möglichkeiten, die Abgabe trotzdem zu erheben, u.a. durch die Schaffung einer rückwirkenden neuen Abgabenordnung (URP 1998, S. 741 f.). Im VGE vom 9. September 1998 hat das Ver- waltungsgericht denn auch ausdrücklich festgehalten, die Gutheis- sung der Beschwerde schliesse die Erhebung eines Beitrags gestützt auf eine noch zu schaffende, ausreichende gesetzliche Grundlage nicht aus. Das von der Gemeinde M. erlassene Übergangsreglement sieht vor, dass es bis zum Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Vor- schriften für die Beitragserhebung an Kosten des Strassenbaues gilt (§ 1) und dass es rückwirkend für alle hängigen Verfahren zur Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen Anwendung findet (§ 4). Zu Recht machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, die ge- setzliche Grundlage für die angefochtenen Beiträge sei ungenügend. (...) 5. b) aa) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen (§ 80 Abs. 1 BauG). Bestandteile sind alle Bauten und Vorrichtun- gen, die zur technisch zweckmässigen und umweltschonenden Aus- gestaltung dienen (§ 80 Abs. 2 BauG), so die für den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen (lit. a; vgl. auch § 84 Abs. 2 BauG) sowie Anlagen für die Einpassung in die Land- schaft (lit. f). Dass im vorliegenden Fall die Rad- und Fusswege (die bei einer Sammelstrasse im Industriegebiet aus Sicherheitsgründen 2001 Abgaben 189 klarerweise notwendig sind) sowie die Grünstreifen als Bestandteile zur Strasse gehören, kann demnach nicht zweifelhaft sein. Wenn die Erstellung (auch) im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt, hat dies nicht zur Folge, dass die entsprechenden Kosten aus dem Beitrags- plan auszuscheiden wären, sondern beeinflusst vielmehr die Höhe des Gemeindeanteils. bb) Auch die Beleuchtung gehört, soweit sie notwendig ist, zu den Strassenbestandteilen (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar], 1994, § 80 N 6 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [altes Baugesetz; aBauG]; Erich Zimmerlin, [Kommentar zum alten] Bau- gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 5, § 37 N 1). Den Ausführungen der Gemeinde, bei der S.-Strasse sei die Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, ist bei- zupflichten. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die Gemeinde müsse die Kosten der Beleuchtung vollumfänglich tragen (sodass sie richti- gerweise gar nicht in den Beitragsplan aufzunehmen wären), dürfte auf das frühere Recht zurückgehen, wo aus § 37 Abs. 3 aBauG ab- geleitet wurde, die Kostentragung bei der Beleuchtung sei unabhän- gig von derjenigen der Strassen geregelt, weshalb diese Kosten bei der Beitragserhebung gemäss § 31 ff. aBauG nicht einbezogen wer- den dürften (vgl. Zimmerlin, a.a.O., § 37 N 1 i.V.m. Vorbemerkungen zu §§ 23-25; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Berner Diss., Aarau 1975, S. 54). Ob diese Interpretation zwingend sei, kann hier offen bleiben. Das BauG ent- hält keine Spezialbestimmungen zur Tragung der Kosten für die Er- stellung der Beleuchtungsanlagen, sodass diese wie andere Strassen- bestandteile zu behandeln sind; § 99 Abs. 2 BauG, auf den sich die Beschwerdeführerinnen beziehen, beschlägt einzig den Unterhalt. (...) 6. d) cc) (...) Somit wurde der Beitragsperimeter im nördlichen Teil zu eng gezogen. Konsequenz davon ist, dass der Kostenanteil, der schätzungsweise auf die fälschlicherweise befreiten Grundstücke entfiele, dem Gemeindeanteil zugeschlagen wird, da ein Verzicht der Gemeinde auf mögliche Einnahmen nicht zu Lasten der beitrags- 190 Verwaltungsgericht 2001 pflichtigen Grundeigentümer gehen darf (vgl. AGVE 1982, S. 158); die mögliche Alternative, nämlich die Aufhebung des gesamten Bei- tragsplans und Rückweisung zur Überarbeitung, steht dem Verwal- tungsgericht nicht offen, da es nicht über die Beschwerdebegehren hinausgehen darf (§ 43 Abs. 2 VRPG) und die Beschwerdeführerin- nen nur ihre eigenen Beiträge, nicht aber den gesamten Beitragsplan anfechten können (vgl. AGVE 1981, S. 152; 1982, S. 154 f.). (Durch den Einbezug der fälschlicherweise nicht einbezogenen Grundstücke) würde sich die Perimeterfläche um rund 15'000 m2 erhöhen. (...) Dementsprechend wäre der auf die Privaten entfallende Kostenanteil von Fr. 1'800'000.-- statt auf 85'339 m2 gewichteter Fläche auf 100'339 m2 zu verteilen, entsprechend Fr. 17.939/m2 ge- wichteter Fläche. (Die Erhöhung des Gemeindeanteils um 15'000 x Fr. 17.939 = rund Fr. 270'000.-- hebt diesen auf knapp 44 % an.) e) Der Gemeinderat hat durch Verhandlungen erreicht, dass ver- schiedene Grundeigentümer freiwillige Beiträge zusicherten, was nach der Beurteilung des Gemeinderats den Strassenbau bzw. dessen Finanzierung überhaupt erst ermöglichte. Dass die Gemeinde diese Beiträge auf ihren Gemeindeanteil anrechnen will, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (AGVE 1981, S. 162 f.). Unzulässig wäre es allerdings, diese Grundeigentümer im Gegenzug von ihrem gesetzli- chen Beitrag zu entlasten, weil dies zu einer unzulässigen Benachtei- ligung der übrigen Beitragspflichtigen führen würde (vgl. AGVE 1982, S. 158; 1981, S. 163 oben). Im vorliegenden Fall enthält der Beitragsplan und insbesondere die Perimeterabgrenzung nicht die geringsten Hinweise auf eine unzulässige Privilegierung der leisten- den Grundeigentümer (der Rückzug ihrer Beitragszusage durch die A. SA erfolgte gerade deshalb, weil der Gemeinderat keine Gegen- leistungen zugestand). Sie wurden mit ihren Grundstücken offen- sichtlich gleich behandelt wie alle anderen. Dies anerkennen letztlich auch die Beschwerdeführerinnen. Ihr ganz generell gehaltenes Ar- gument, solche Leistungen von Firmen seien immer irgendwie suspekt, genügt nicht, um das Vorgehen der Gemeinde als unzulässig erscheinen zu lassen. 2001 Kantonales Steuerrecht 191 VIII. Kantonales Steuerrecht 45 Steuerfreie Übertragung der stillen Reserven bei Umwandlung (§ 20 StG). - Folge bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäss § 20 Abs. 2 StG: Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung. - Teilliquidation eines selbstständigen Betriebsteils ist steuerlich gleich zu behandeln wie eine Liquidation. - Korrektur der zeitlichen Zuordnung einer Jahressteuer im Rechts- mittelverfahren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen C.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2001, B 23.7 Nr. 11.