Mit Entscheid vom 9. September 1998 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der J. AG und der Z. AG gegen die ihnen mit dem Beitragsplan auferlegten Beiträge an die Kosten der S.-Strasse gut, weil die Bestimmungen im Bundes- und im kantonalen Recht dafür keine ausreichende Grundlage bildeten und es an einer gesetzlichen Grundlage im kommunalen Recht fehlte (zur Begründung vgl.