Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist diesem Problem bei der Erstellung des Beitragsplans Rechnung zu tragen, indem die Kosten der neuen Erschliessungsanlage (im vorliegenden Fall die Sanierungsleitung) nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümer verlegt werden dürfen, sondern auch ein Gemeindeanteil auszuscheiden ist (AGVE 1998, S. 198). Gegebenenfalls kann es zudem nötig werden, bei Abgabepflichtigen ihren Anteil - zu Lasten desjenigen der Gemeinde - herabzusetzen, wenn die Summe von Anschlussgebühr und Beitrag mit dem Äquivalenzprinzip in Konflikt gerät. Der Beschwerde- 2001 Abgaben 187