Eine solche Kombination von Anschlussgebühren und Beiträgen birgt die Gefahr, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen (AGVE 1998, S. 197). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist diesem Problem bei der Erstellung des Beitragsplans Rechnung zu tragen, indem die Kosten der neuen Erschliessungsanlage (im vorliegenden Fall die Sanierungsleitung) nicht vollumfänglich auf die Grundeigentümer verlegt werden dürfen, sondern auch ein Gemeindeanteil auszuscheiden ist (AGVE 1998, S. 198).