So sieht denn auch im Abschnitt "Baubeiträge ausserhalb Baugebiet" § 58 AR Baubeiträge für Sanierungsleitungen vor. Das Gebäude der Beschwerdeführerin wurde an die Sanierungsleitung G. angeschlossen, weshalb sie dafür nebst der "normalen" Anschlussgebühr gemäss § 50 AR bzw. § 52 AR einen Baubeitrag an die Erstellungskosten zu entrichten hat. Eine solche Kombination von Anschlussgebühren und Beiträgen birgt die Gefahr, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen (AGVE 1998, S. 197).