AGVE 1987, S. 139, 150 ff.; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2066). c) aa) Die Finanzierung von Sanierungsleitungen, die den Anschluss von bestehenden Bauten ausserhalb des Generellen Kanalisationsprojekts (GKP) an die öffentliche Kanalisation bezwecken, richtet sich nach den Grundsätzen für Leitungen innerhalb des GKP, wobei die Verursacher zusätzliche Beiträge an die Baukosten zu leisten haben (§ 19 Abs. 3 EG GSchG). So sieht denn auch im Abschnitt "Baubeiträge ausserhalb Baugebiet" § 58 AR Baubeiträge für Sanierungsleitungen vor.