sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel/Stuttgart 1986, Nr. 34 B III). So wie im Privatrecht ein Zinseszins nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und sonst ausgeschlossen sei (Art. 105 Abs. 3 OR; BGE 122 III 53 ff.), sei er auch im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht zuzusprechen. Dies überzeugt auch für den vorliegenden Zusammenhang. Demgemäss ist bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips kein Zinseszins einzurechnen; der erwähnte VGE vom 18. Dezember 1990 ist insoweit überholt.