VGE IV/45 vom 16. November 1999 in Sachen Gemeinde S. und Erben W., S. 16 f. mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BGE vom 20. Oktober 2000). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, soweit es an einer ausdrücklichen Regelung im öffentlichen Recht fehle, sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe, subsidiär auf allgemeine Grundsätze unter Beachtung der privatrechtlichen Regelungen (vgl. auch Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri- 2001 Abgaben 185