jedenfalls wurde diese Problematik nicht aufgegriffen. Namentlich im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen wurde die Frage der Zahlung von Zinseszinsen verschiedentlich erörtert (vgl. BGE 114 Ib 179; BVR 1998, S. 158; VGE IV/45 vom 16. November 1999 in Sachen Gemeinde S. und Erben W., S. 16 f. mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BGE vom 20. Oktober 2000).