3/b/aa). bbb) Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten VGE vom 18. Dezember 1990 (S. 10 f.) ausgeführt, die Abwasserrechnung, die dort in gleicher Weise geführt wurde wie im vorliegenden Fall, eigne sich zur Prüfung des Kostendeckungsprinzips. Die Einrechnung von Zinskosten sei sachgerecht. Bei der Begründung fällt allerdings auf, dass lediglich von Zinsen die Rede ist. Offenbar blieb unbeachtet, dass die Art und Weise, wie die Abwasserrechnung geführt wurde, die Einrechnung von Zinseszinsen zur Folge hat; jedenfalls wurde diese Problematik nicht aufgegriffen.