Für die Verzinsung der Einnahmenüberschüsse ist demgegenüber zu berücksichtigen, welcher Ertrag bei sicherer und langfristiger Anlage regelmässig erzielt werden sollte. Ein Verzinsung zu 4%, wie sie beispielsweise als Mindestverzinsung im Bereich der beruflichen Vorsorge vorgesehen ist (vgl. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984), erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Zinsvorgaben resultiert ein Passivsaldo von rund Fr. 443'000.-- (vgl. die Tabelle vorne Erw. 3/b/aa). bbb)