Differenzen ohnehin keine Rolle spielen (vgl. vorne Erw. 3/a), nicht unpraktikabel zu machen, ist indessen die Wahl eines festen statt eines schwankenden Zinssatzes vorzuziehen. Mit Blick auf die Zinsangaben in der Abwasserrechnung der Gemeinde, die sich offenbar an den jeweiligen Hypothekarzinssätzen ausrichten, erscheint ein mittlerer Wert von 5%, der sich an die privatrechtliche Regelung (Art. 104 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 OR) anlehnt, als sachgerecht. Für die Verzinsung der Einnahmenüberschüsse ist demgegenüber zu berücksichtigen, welcher Ertrag bei sicherer und langfristiger Anlage regelmässig erzielt werden sollte.