Somit ist die Berücksichtigung von Zinskosten sachgerecht und zulässig, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin einräumt. Hinsichtlich des zugrundezulegenden Zinssatzes bestehen keine Bestimmungen. Bei der Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip von der Gemeinde eingehalten wird, geht es allein um die Situation der Gemeinde(-rechnung) und nicht um die Optik und die Interessen der Privaten. Für Ausgabenüberschüsse böte sich deshalb der Zinssatz an, der bei der Aufnahme von Gemeindedarlehen massgebend ist (vgl. VGE II/120 vom 18. Dezember 1990 in Sachen C. AG, S. 11).