Diese Regelung wurde ab 1. Februar 1978 durch § 15 Abs. 1 EG GSchG abgelöst, wobei diese neue Bestimmung keine inhaltlichen Vorgaben an die kommunalen Reglemente enthielt und die vorgesehenen Richtlinien des Regierungsrats (§ 15 Abs. 2 EG GSchG) nie erlassen wurden. Die Schuldzinsen weiterhin zu berücksichtigen, wie dies in § 44 Abs. 2 AR ausdrücklich vorgesehen ist, wurde damit nicht in Frage gestellt. Die Bestätigung, dass eine derartige Regelung (seit jeher) sachlich richtig ist, ergibt sich insbesondere aus Art. 60a Abs. 1 lit. c GSchG. Somit ist die Berücksichtigung von Zinskosten sachgerecht und zulässig, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin einräumt.