Damit ist von entscheidender Bedeutung, ob bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips Zinsen und Zinseszinsen einzurechnen sind. aaa) Gemäss § 44 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer (GSG) vom 22. März 1954 (AGS 4, S. 173) konnten die Gemeinden für die Beseitigung und Reinigung von Abgängen Abgaben erheben (Abs. 1), die auch eine angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlage ermöglichen sollten (Abs. 2).