Benützungsgebühren - aus Gründen der Rechtsgleichheit in ihrer Höhe für längere Dauer Bestand haben sollten und nicht ständig abgeändert werden dürfen. b) aa) Aus der Abwasserrechnung ist ersichtlich, dass eine Aufteilung in Investitions- und laufende Rechnung erst ab 1986 erfolgte, und zwar gemäss § 7 FinV. Die Jahre bis 1971 mit ihren geringen Beträgen können vernachlässigt werden. Die grossen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bau der ARA und der Zuleitung in den Jahren 1972 - 1975 führten dazu, dass - obwohl die Anschlussgebühren gleichzeitig zu fliessen begannen - Ende 1975 ein Defizit von rund Fr. 2 Mio. aufgelaufen war.