Dabei handelt es sich allerdings um eine vereinfachende Ausdrucksweise, aus der nicht abgeleitet werden darf, eine solche "Einkaufsgebühr" sei unzulässig, falls vom bestehenden Netz her kein Defizit mehr vorhanden ist. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips für einen grösseren Zeitraum erfolgt und die in absehbarer Zukunft zu erwartenden Investitionskosten mitberücksichtigt werden müssen (AGVE 1998, S. 197; 1987, S. 141; vgl. auch BGE 118 Ia 325 = Pra 82/1993, S. 540).