Die unterschiedliche Funktion von einmaligen Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren wird häufig so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen. Dabei handelt es sich allerdings um eine vereinfachende Ausdrucksweise, aus der nicht abgeleitet werden darf, eine solche "Einkaufsgebühr" sei unzulässig, falls vom bestehenden Netz her kein Defizit mehr vorhanden ist.