Art. 60a eingefügt. Nach dessen Abs. 1 sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren und anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Eine andere Finanzierung, so namentlich aus Steuergeldern, ist nur ausnahmsweise zulässig (Abs. 2). Die mittels Abgaben erzielten Einnahmen dürfen somit die Aufwendungen weder übertreffen (Kostendeckungsprinzip) noch unterschreiten (Art. 60a Abs. 1 GSchG), sondern müssen diesen theoretisch genau entsprechen.