tion häufig (aber unsachgemäss) in der Investitionsrechnung erscheinen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. d FinV). Als Folge davon ist eine genaue Trennung von Investitionsausgaben einerseits und Unterhalts- und Betriebsaufwendungen andererseits fast unmöglich und würde regelmässig einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG) vom 24. Januar 1991 wurde mit Änderung vom 20. Juni 1997 ein neuer 2001 Abgaben 179