Hier rechtfertigt es sich, in Verfahren, in denen es um die zulässige Höhe der Anschlussgebühren geht, auf die getrennte Beurteilung zu verzichten (AGVE 1995, S. 179). Eine getrennte Beurteilung kann auch an den Schwierigkeiten der Erhebung scheitern, so namentlich dann, wenn die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben gemäss der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (FinV) vom 9. Juli 1984 erfolgt, wo sich die Unterscheidung zwischen Investitionen und Unterhalt zur Hauptsache nach der Höhe der Ausgabe richtet (§ 7 Abs. 2 - 6 FinV), was zur Folge hat, dass Instandstellungs- und Unterhaltskosten der Kanalisa-