2. Gebühren und Beiträge als sogenannte Kausalabgaben müssen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten (vgl. AGVE 1991, S. 203; 1987, S. 139, je mit weiteren Hinweisen). 3. a) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder höchstens geringfügig überschreiten darf (BGE in: ZBl 97/1996, S. 329; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 2050, 2064).