Erst wenn auch derartige Vollzugsbemühungen ohne Erfolg bleiben, kann mit Grund argumentiert werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und nutzlos. Dies gilt umso eher, als sich der Beschwerdeführer in aller Regel an klar festgesetzte und bekannt gegebene Auflagen hält. Dass er jeweils nach einer gewissen Zeit versucht, mit entsprechenden Begehren die ihm unangenehmen Auflagen loszuwerden, darf ihm nicht vorgeworfen werden, solange er den dafür rechtlich vorgesehenen Weg einschlägt. 2001 Abgaben 177 VII. Abgaben