O., S. 223). Darunter ist im konkreten Fall etwa zu verstehen, dass dem behandelnden Arzt klare Erläuterungen über den Inhalt der angeordneten Massnahme und über seine Behandlungsbefugnisse gegeben werden und dass die Wahl des behandelnden Arztes nicht einfach dem Beschwerdeführer überlassen, sondern nur ein Arzt akzeptiert wird, der sich ausdrücklich bereit erklärt, der Vollzugsbehörde umgehend zu melden, wenn die Behandlung nicht mehr ordnungsgemäss verläuft. Erst wenn auch derartige Vollzugsbemühungen ohne Erfolg bleiben, kann mit Grund argumentiert werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und nutzlos.