davon aus, mit der "bereits laufenden Massnahme" sei bloss die Weisung zu regelmässiger ärztlicher Behandlung gemeint.) bb) Eine ambulante Massnahme kann nur dann als unwirksam bzw. ungenügend und folglich unzweckmässig bezeichnet werden, wenn die Vollzugsbehörde zuvor ernsthaft versucht hat, sie durchzusetzen (vgl. Frauenfelder, a.a.O., S. 223).