(...) Die Auflage des Bezirksgerichts bezog sich somit auf die regelmässige ärztliche Behandlung einschliesslich der Verabreichung von Neuroleptika-Depotspritzen. (...) Als das Departement des Innern anfangs Februar 2000 den Vollzugsauftrag für das Urteil des Bezirksgerichts erhielt, erkannte es offenbar nicht, dass dieses bei genauer Interpretation eine ambulante Massnahme mit Depotmedikation angeordnet hatte. (Stattdessen ging das Departement des Innern 176 Verwaltungsgericht 2001