Ob es nötig ist, einen Teil des Erfolgs nachweisbar der strafrechtlichen Massnahme zuzuschreiben (und, wenn ja, wie gross dieser Teil sein muss), kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgend darzustellenden Gründen offen gelassen werden. c) aa) Das Bezirksgericht L. schob den Vollzug der in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 43 StGB zugunsten der bereits laufenden Massnahme auf. (...) Die Auflage des Bezirksgerichts bezog sich somit auf die regelmässige ärztliche Behandlung einschliesslich der Verabreichung von Neuroleptika-Depotspritzen.