Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entspricht es dem Sinn von Art. 43 StGB, die Zweckmässigkeit (im Sinn der Deliktsverhinderung) der strafrechtlich angeordneten ambulanten Behandlung zusammen mit den weiteren, ausserhalb des Strafrechts liegenden Behandlungs- und Eingriffsmöglichkeiten zu beurteilen. Soweit der Zweck insgesamt erreicht wird, ist auch die strafrechtliche Massnahme als Teil des ganzen Konzepts legitimiert. Ob es nötig ist, einen Teil des Erfolgs nachweisbar der strafrechtlichen Massnahme zuzuschreiben (und, wenn ja, wie gross dieser Teil sein muss), kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgend darzustellenden Gründen offen gelassen werden.