Von einem Scheitern der ambulanten Behandlung kann jedenfalls keine Rede sein. Die Vorinstanz scheint denn auch eher der Meinung zu sein, zum Ergebnis habe die strafrechtliche Massnahme zu wenig beigetragen und es habe jeweils der FFE bedurft, um Verschlechterungen des Zustands, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente abgesetzt habe, zu begegnen. Indessen ist die FFE das vorgesehene Mittel, um psychisch Kranken in ihrem eigenen Interesse zu helfen, wenn weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (vgl. Art. 397 a Abs. 1 ZGB). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entspricht es dem Sinn von Art.