zugsbehörde nur die Rückfallsgefahr, also nur Fremdgefährdung in einem weiten Sinn, massgeblich sein kann. b) Eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung neuer Delikte fällt, über die letzten 10 Jahre gesehen, recht gut aus, wenn man die psychischen Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nun einmal mitbringt, als gegeben akzeptiert. Von einem Scheitern der ambulanten Behandlung kann jedenfalls keine Rede sein.