Der Beschwerdeführer war damals in begreiflicher Erregung über die vorgesehene Einweisung in die PKK, was zwar das Verschulden zu mildern mag, nicht aber die objektive Gefährlichkeit, die vorliegend im Vordergrund steht. Einzig der Umstand, dass er den Polizeibeamten tatsächlich nicht verletzte, könnte darauf schliessen lassen, dass doch noch eine gewisse Hemmschwelle vorhanden war und er nicht mit aller Entschiedenheit zuzustechen versuchte, denn sonst wäre dies dem kräftigen Beschwerdeführer in der von den Polizeibeamten geschilderten Situation wohl gelungen. An weiteren konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer für andere gefährlich sei oder sonstwie namhafte Delikte drohen