letzten Jahren zuverlässig daran. Er versuchte indessen immer wieder durch entsprechende Begehren, die Anordnung der Depotmedikation aufheben zu lassen. Hinsichtlich der ersten drei Punkte hat sich seither nichts geändert, zum vierten ergibt sich Folgendes. (Die Vorinstanz und die behandelnden Ärzte gingen ab 1999 aufgrund eines Missverständnisses davon aus, es dürfe keine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers mehr erfolgen. In der Folge verweigerte er die Depotmedikation. Dies hatte die Verschlechterung seines Zustands zur Folge und führte im Jahre 2000 zweimal zur Klinikeinweisung mittels FFE.) 4. a)