Nach der Entlassung aus der Klinik habe das Wissen um das Bestehen einer strafrechtlichen Massnahme jeweils stark stützend gewirkt. Die ambulante Massnahme sei daher zweckmässig. Die Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme wird durch die Vorinstanz also insbesondere damit begründet, dass eine regelmässige Depotmedikation unumgänglich sei, um weitere Straftaten zu verhindern, und dass die medikamentöse Behandlung nur im stationären Vollzug sichergestellt werden könne; eine ambulante Behandlung oder die Möglichkeit, mittels FFE zu reagieren, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente absetze, reiche dazu nicht aus. 3. Das Verwaltungsgericht hat 1998 aufgrund der Abklärungen