Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht entziehe sich der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten seit der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik der Behandlung, was zwangsläufig zu einer Verschlechterung seines Zustandes, zu Verwahrlosung, Selbst- und/oder Fremdgefährdung und zur erneuten Klinikeinweisung mittels FFE führe. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er sich im Grossen und Ganzen an die ärztliche Behandlung gehalten habe und in Krisensituationen mit der FFE ein adäquates Mittel zur Verfügung stehe. Nach der Entlassung aus der Klinik habe das Wissen um das Bestehen einer strafrechtlichen Massnahme jeweils stark stützend gewirkt.