2. Die Vorinstanz führt aus, dass die ambulante Massnahme unzweckmässig sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers eine langfristige dauernde medikamentöse Behandlung erfordere. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht entziehe sich der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten seit der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik der Behandlung, was zwangsläufig zu einer Verschlechterung seines Zustandes, zu Verwahrlosung, Selbst- und/oder Fremdgefährdung und zur erneuten Klinikeinweisung mittels FFE führe.