172 Verwaltungsgericht 2001 42 Ambulante Behandlung (Art. 43 StGB). - Ist nicht einzig deshalb, weil sie nur zusammen mit andern, ausserstrafrechtlichen Massnahmen (FFE) wirksam ist, als unzweckmässig einzustellen (Erw. 2-4/b). - Die Einstellung der ambulanten Behandlung wegen Unzweckmässigkeit ist nicht zulässig, bevor effektiv versucht wurde, sie durchzuführen (Erw. 4/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2001 in Sachen U.W. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen