Der vorliegende Fall liegt indessen anders, indem es nicht um ungenügende Vollzugsbemühungen geht. Die objektiven Schwierigkeiten, die gerichtlich angeordnete Massnahme zu vollziehen, sind dokumentiert und wurden bereits dargestellt. Vielmehr ist einzugestehen, dass sich die Massnahme in der festgelegten Form nicht durchführen lässt. Der Sachverhalt, dass sich die Durchführung der Massnahme als unmöglich erweist, ist im Gesetz verständlicherweise nicht geregelt. In den wesentlichen Punkten ist er vergleichbar mit der Einstellung einer Massnahme wegen Erfolglosigkeit; auch dort geht es darum, dass die Massnahme nicht mehr weiterzuführen ist.