dies bejahen, wenn konkrete Therapieergebnisse vorlägen, aus denen sich klar auf eine Reduktion der Rückfallgefahr schliessen liesse. An derartigen Ergebnissen fehlt es indessen vollständig. c) In AGVE 2001 42 172 wurde festgehalten, die Vollzugsbehörde dürfe eine Massnahme nur dann als unwirksam bzw. ungenügend und demzufolge unzweckmässig bezeichnen, wenn sie zuvor ernsthaft versucht habe, sie durchzusetzen. Erst wenn diese Vollzugsbemühungen ohne Erfolg blieben, könne mit Grund argumentiert werden, die ambulante Massnahme sei wirkungs- und nutzlos. Der vorliegende Fall liegt indessen anders, indem es nicht um ungenügende Vollzugsbemühungen geht.