(...) cc) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgericht festgelegte Massnahme nicht bzw. nicht in der angeordneten Form durchgeführt wurde. Damit stellt sich die Frage nach den Folgen. 3. a) Eine Aufhebung der Massnahme kommt nicht in Betracht. Es kann nicht im Ernst behauptet werden, deren Grund sei weggefallen, indem keine Rückfallsgefahr oder keine psychische Abnormität mehr bestehe. b) Die bereits erhebliche Dauer der stationären Massnahme, insbesondere im Vergleich mit der ausgefällten Strafe, genügt nicht zur Begründung einer probeweisen Entlassung. Voraussetzung ist nach Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB vielmehr, dass der Grund der Mass-