Es fällt auf, dass überhaupt nie in Erwägung gezogen wurde, die Therapie im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs durch einen externen Sexualtherapeuten durchführen zu lassen. Zugegebenermassen ist es durchaus fraglich, ob ein derartiger Versuch von Erfolg gekrönt gewesen wäre, einerseits wegen der Schwierigkeiten, überhaupt eine geeignete und zu einer Therapie in solchem Rahmen bereite Fachperson zu finden, andererseits angesichts der betonten Abwehr des Beschwerdeführers, über sein deliktisches Verhalten und seine pädophilen Tendenzen zu sprechen. (...) cc)