1 Abs. 1 StGB erfüllten, sei ihre Anwendung im Rahmen der ambulanten Massnahmen sachlich angezeigt (BGE 124 IV 251). In analoger Weise lässt sich erwägen, dass die Behandlung psychisch kranker Menschen - selbst eingeschränkt auf diejenigen, bei denen nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt - recht unterschiedliche Anforderungen stellen kann, die sich je nachdem auch in anderen Institutionen als "klassischen" psychiatrischen Kliniken und Spitälern erfüllen lassen.