Das Bundesgericht hat vor wenigen Jahren festgehalten, der in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der ärztlichen Behandlung dürfe angesichts der starken Veränderung des beruflichen Umfelds und des Umgangs mit geistig abnormen Menschen nicht mehr eng ausgelegt werden; denn soweit auch andere Mittel und Wege zur Verhinderung oder Verminderung der Rückfallgefahr führten und somit die Zielsetzung des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllten, sei ihre Anwendung im Rahmen der ambulanten Massnahmen sachlich angezeigt (BGE 124 IV 251).