nur Institutionen unter ärztlicher Leitung, vorab psychiatrische Kliniken, anzuerkennen seien (Trechsel, a.a.O., Art. 43 N 7; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 Rz. 31). Das erkennbar hinter dieser Forderung stehende Bestreben zu verhindern, dass Straf- und Verwahrungsanstalten auch als "Heilanstalten" dienen können, erfordert aber wohl keine derartige Einschränkung. Das Bundesgericht hat vor wenigen Jahren festgehalten, der in Art.