c) Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz sich bemühte, ihren Vollzugsauftrag im Rahmen der gegebenen Verhältnisse so gut wie möglich zu erfüllen; dies stellt auch der Beschwerdeführer selber nicht in Abrede. Dies allein genügt aber selbstverständlich nicht; massgeblich bleibt, ob gesagt werden kann, dass die Massnahme, so wie sie konkret vollzogen wird, den Vorgaben im Strafurteil entspricht. aa) In der Doktrin wird verlangt, dass als Heilanstalten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur Institutionen unter ärztlicher Leitung, vorab psychiatrische Kliniken, anzuerkennen seien (Trechsel, a.a.