anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB; Trechsel, a.a.O., Art. 43 N 24). Erweist sich die Behandlung in der Anstalt demgegenüber als erfolglos, so ist sie einzustellen, und der Strafrichter hat zu entscheiden, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch zu vollstrecken sind bzw. ob eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden soll (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB). 2. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "zwecks Durchführung einer Psychotherapie durch einen Sexualtherapeuten" in eine Heilanstalt eingewiesen. b) In der Schweiz bestehen keine auf Sexualtherapie spezialisierte Institutionen.