Ziel der Massnahme ist, dass sie auf die Rückfalltendenz einen günstigen Einfluss hat, der Täter also weniger delinquiert (BGE 124 IV 251). Dabei dürfen an die Erfolgsaussichten der Behandlung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, die Möglichkeit des Erfolgs und gegebenenfalls selbst geringe Erfolgsaussichten genügen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 43 N 4). b) Die Massnahme ist aufzuheben, wenn der Grund weggefallen ist, weil keine Rückfallsgefahr oder psychische Abnormität mehr vorliegt (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB; Trechsel, a.a.