Auch nach der schriftlichen Mahnung ersuchte er um eine Verschiebung des ersten Kontrolltermins um rund eine Woche. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen nicht im erforderlichen Rhythmus eingehalten hat, erweist sich auf Grund der Zeugenbefragung von Dr. X. als zutreffend. b) Der erste Test erfolgte erst am 14. November 1997, also mehr als einen Monat nach der Verfügung vom 6. Oktober 1997, über drei Monate nach der letzten Kontrolle vom 4. August 1997 und erst nachdem der Beschwerdeführer durch Dr. X. gemahnt wurde.