sung geschlossen werden. Dr. X. hat die Anweisung zu kurzfristigen Aufgeboten und seine Meldepflichten allzu sehr mit Rücksichtnahme auf den Beschwerdeführer gehandhabt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst diesen milden Anforderungen nicht nachgekommen ist, vermag er nicht dadurch zu entkräften, dass er den Arzt der Nachlässigkeit bezichtigt. Es war auf Grund der Verfügung und seiner Kenntnisse um die Praxis von Dr. X. seine Pflicht, mindestens monatliche Kontrolltermine wahrzunehmen und sich bei Dr. X. zu melden. Auch nach der schriftlichen Mahnung ersuchte er um eine Verschiebung des ersten Kontrolltermins um rund eine Woche.